Information für EU-Bürger

Richtlinien für EU-Bürger

Das Gehalt wird in Schweizer Franken (CHF) ausbezahlt. Im Baugewerbe gilt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), welcher ein 13. Monatsgehalt vorsieht. In der Regel wird das Gehalt monatlich per Ende des laufenden Monats ausbezahlt. Bei Temporär-Einsätzen können wöchentliche Akontozahlungen vereinbart werden.
Sozialabgaben
Abhängig von Beruf, Alter und Einkommen belaufen sie die Sozialabgaben auf 13% bis 24% des Bruttogehalts. Die Sozialversicherungsbeiträge decken die Altersrente (AHV), Invalidität (IV), die berufliche Vorsorge (BVG) sowie Unfall (NBUV). Je nach Gesamtarbeitsvertrag können zusätzliche Abgaben vereinbart werden wie etwa Krankentaggeld, frühzeitiger Arbeitsrücktritt (FAR), Paritätsfonds, Ausbildungsfonds, etc.

Aller Anfang ist schwer. Mit der unkomplizierten Vermittlung einer angemessenen Unterkunft geben wir Ihnen gerne Starthilfe. Ein allfälliges Vertragsverhältnis entsteht in zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vermieter. Die Mietkosten gehen damit vollumfänglich zu Lasten des Arbeitnehmers.

Der ausländische Führerausweis der Kategorie B für das Führen von Personenkraftwagen (PKW) muss innerhalb von 12 Monaten gegen den Schweizer Führerausweis getauscht werden. Für diesen Umtausch ist das Vorlegen eines aktuellen Sehtests notwendig.
Achtung! Für das berufsmässige Fahren von immatrikulierten Motorfahrzeugen (Ausweiskategorien C und D) sowie den berufsmässigen Transport von Personen gilt die Umtauschpflicht vor Antritt der ersten Dienstfahrt. Ausführliche Informationen erteilen die Strassenverkehrsämter des jeweiligen Kantons.

Die Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und wird privat zwischen dem Arbeitnehmer und einer frei wählbaren Krankenkasse abgeschlossen. Der Abschluss muss innerhalb von 90 Tagen nach Arbeitsantritt vertraglich geregelt sein. Eine bestehende ausländische Versicherungspolice kann dann behalten werden, wenn diese einen Auslandschutz, respektive eine adäquate Schadensdeckung bietet.

Arbeitnehmer sind ab 8 Stunden wöchentlicher Arbeitsleistung gesetzlich gegen betrieblichen und nichtbetrieblichen Unfall versichert. Dabei wird die Prämie für die betriebliche Versicherung vom Arbeitgeber, jene für die nichtbetriebliche Versicherung vom Arbeitnehmer getragen. Die Abrechnung geschieht automatisch mit der Lohnabrechnung.
Kinderzulagen
Berufstätige Eltern haben Anspruch auf monatliche Kinderzulagen. Diese sind kantonal unterschiedlich angesetzt und belaufen sich beispielsweise bei einer Anstellung im Kanton Luzern auf CHF 200.– bis 12-jährig, ab 12 bis 16-jährig auf CHF 210.– und Ausbildungszulage auf CHF 250.– bis max. 25-jährig.

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttogehalt erhoben. Der Tarif ist progressiv und kantonal geregelt. Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
Anerkennung von Berufsabschlüssen und Berufszeugnissen
Handwerkliche Berufsabschlüsse/-zeugnisse werden grundsätzlich länderübergreifend anerkannt. Fallbezogen können aber Ausbildungsdauer, Berufspraxis oder Sprachkenntnisse in der Schweiz zu individueller Beurteilung und entsprechender Einstufung führen.

Das Schweizer Arbeitsrecht (ArG) ergänzt das Obligationenrecht (OR) und regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Baugewerbe oder auch in der Industrie kommt zudem der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zur Anwendung, welcher die Arbeitsbedingungen bestimmt.
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 4 Wochen pro Jahr. Gesetzliche Feiertage werden bezahlt.
Arbeitsverträge sind in der Schweiz mündlich oder schriftlich gültig. REMAG AG schliesst mit den temporären Arbeitenden ausschliesslich schriftliche Verträge ab.

Arbeitnehmer die in der Schweiz als unselbständig Erwerbende deklariert sind entrichten 1.1% ihres Gehalts an die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitslosenversicherung (ALV).
Sind sie EU-Bürger und ziehen in die Schweiz, um eine von REMAG AG vermittelte Arbeitsstelle anzutreten? Wir informieren Sie gerne über wichtige Gegebenheiten, deren Beachtung Ihnen den Ortswechsel so einfach wie möglich machen.

Zuzüger sind verpflichtet, sich innerhalb der ersten 8 Tage bei Ihrer Wohngemeinde anzumelden. Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verlangt die Erfüllung der Meldepflicht.

Für eine auf 90 Tage befristete Erwerbstätigkeit profitieren EU-Bürger von einem administrativ erleichterten Meldeverfahren. Dieses ermöglicht einen schnellen Stellenantritt und kann Ihnen von REMAG AG im Zuge der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vorgelegt und damit für Sie erledigt werden.

Die Arbeitsaufnahme in der Schweiz bedingt eine ordnungsgemässe Erfüllung obengenannter Behördenregistrierungen. REMAG AG informiert Sie gerne detailliert über die administrativen Vorgänge.

Bürger von EU- & EFTA-Mitgliedstaaten haben Anspruch auf Aufenthalt, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahrs einer auf 3 Monate befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Registrierung wird über das Meldeverfahren geregelt, welches REMAG AG mit der Vertragsunterzeichnung für Sie vornehmen kann.

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung wird erteilt, vorausgesetzt Sie verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag, eine Unterkunft und sind krankenversichert.
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt.

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung von Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU-/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Zuzug in die Schweiz

Damit Sie dieser beruflichen, aber auch geografischen Veränderung entspannt entgegensehen können, stehen wir Ihnen zur Seite.

  • Wo wohne ich?
  • Wie bewege ich mich in diesem neuen Land?
  • Wer beantwortet meine Fragen?

Ihr Personalberater und das gesamte Team von REMAG AG helfen Ihnen dabei, die Übersiedlung und den Aufenthalt möglichst sorgenfrei zu gestalten.

Arbeitsvertrag unterschrieben aber noch keine Unterkunft? Wir setzen alles daran, Ihnen eine angemessene Unterbringung in einer Pension, einem Hotel oder einer Wohnung zu vermitteln. Das Vertragsverhältnis entsteht zwischen Ihnen und dem Vermieter. Erfahrungsgemäss belaufen sich die monatlichen Kosten einer Erstlogis auf CHF 400.– bis CHF 700.–
Die zwischen der Schweiz und der EU vereinbarte Personenfreizügigkeit sorgt für eine tiefe administrative Barriere beim Erlangen einer Arbeits- respektive Aufenthaltsbewilligung. Für die ersten 90 Tage genügt ein Meldeverfahren, welches REMAG AG im Zuge der Vertragsunterzeichnung für Sie vornimmt. Ab dem 91. Tag beantragen wir automatisch eine im Zusammenhang mit Ihrer Erwerbstätigkeit stehende Kurzaufenthaltsbewilligung. Diese ist ein Jahr gültig und kann in der Regel problemlos verlängert werden.

Wir helfen Ihnen dabei, sich schnell in der Schweiz zurecht zu finden. Unsere Personalberater erklären Ihnen gerne, wo Sie einkaufen können, wie der öffentliche Verkehr organisiert ist, wo Sie kostengünstig ein Telefon erwerben können, wo die Ämter sind und vieles mehr…

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